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Aktuelles

Hier finden Sie wichtige, interessante Entscheidungen und Neuigkeiten zu folgenden Themengebieten:


Brückenteilzeit nach § 9a TzBfG


Wiedereingliederung und Schadensersatz


Rechtsprechungsänderung zur arbeitgeberseitigen Weisung


Mindestlohn


Schwerbehindertenrecht


Neues Baurecht ab 1.1.2018



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Wiedereingliederung und Schadensersatz


Fast jeder kennt das Hamburger Modell. Es ist im Recht der Krankenversicherung und der Rehabilitation geregelt. Bekannt ist auch, dass man während dieser Zeit weiter als arbeitsunfähig gilt und eine Einigung mit dem Arbeitgeber braucht, der zu einer Zustimmung nicht verpflichtet ist. Anders aber bei der Beschäftigung schwerbehinderter Arbeitnehmer. Der Anspruch auf eine anderweitige Tätigkeit nach dem früheren § 81 Abs. 4 S.1 Nr. 1 SGB IX, der seit 1.1.2018 in § 164 Abs. 4 S.1 Nr. 1 SGB IX enthalten ist, umfasst auch den Fall, dass der Arbeitgeber eine solche Beschäftigung im Rahmen einer Wiedereingliederung zur Verfügung stellen kann. Kann er dies und hat es trotz Vorliegens aller sonstigen Voraussetzungen nicht umgesetzt, ist er zum Schadensersatz verpflichtet, wenn dem Arbeitnehmer dadurch eine Vergütung entgeht. Das hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg kürzlich in einer wichtigen Entscheidung noch einmal klargestellt (15 Sa 1700/17). Voraussetzung ist, dass eine ärztliche Bescheinigung vorgelegt wird, aus der sich Art und Weise der empfohlenen Beschäftigung, etwaige Beschränkungen, Umfang der täglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit sowie die Dauer der Maßnahme ergeben. Auch muss diese Bescheinigung eine Prognose dazu enthalten, wann voraussichtlich die (uneingeschränkte) Wiederaufnahme der Tätigkeit erfolgt, die Wiedereingliederung in das Arbeitsleben also als gelungen angesehen werden kann. Im zu entscheidenden Fall einer Lehrerin lagen dem beklagten Land alle Voraussetzungen vor und dennoch hat es die Wiedereingliederung ohne Rechtfertigungsgründe erst gut 6 Wochen später begonnen, als es von der Beschäftigten verlangt worden war. Das Landesarbeitsgericht sah die darauf entfallende, der Klägerin entgangene Vergütung ohne weiteres als Schadensersatz an. 


Dabei kam ihr zugute, dass die Maßnahme zwar verspätet begann, aber dennoch vollständig durchgeführt wurde. Denn dadurch war einmal belegt, dass der Arbeitgeber eine entsprechende Beschäftigungsmöglichkeit hatte und zum anderen, dass diese auch mit einem vollen Erfolg endete. Ansonsten verlaufen Meinungsverschiedenheiten in der Praxis oft schon dazu, ob überhaupt und wenn ja, in welcher Form eine geeignete Arbeit zur Verfügung steht und, ob die Prognose des Arztes zur Wiederherstellung fehlerhaft sein könnte. Günstig war vorliegend sicher auch, dass der Arbeitgeber nichts zu dem im Gesetz auch für ihn vorgesehenen Einwand vorgetragen hatte, dass ihm die Erfüllung des Anspruchs nicht zumutbar war oder mit unverhältnismäßigen Aufwendungen verbunden wäre.

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