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Aktuelles

Hier finden Sie wichtige, interessante Entscheidungen und Neuigkeiten zu folgenden Themengebieten:


Brückenteilzeit nach § 9a TzBfG


Wiedereingliederung und Schadensersatz


Rechtsprechungsänderung zur arbeitgeberseitigen Weisung


Mindestlohn


Schwerbehindertenrecht


Neues Baurecht ab 1.1.2018



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Rechtsprechungsänderung zur arbeitgeberseitigen Weisung


Jeder kennt das Problem einer bedenklichen arbeitgeberseitigen Weisung. Durch sein Direktionsrecht kann der Arbeitgeber die Arbeitsausführung näher bestimmen, insbesondere nach Ort, Zeit oder Inhalt – allerdings nur in den Grenzen des Arbeitsvertrages. Insofern kann eine Weisung also auch rechtswidrig sein – aber wie verhalte ich mich in einem solchen Fall richtig? Bisher galt: Von ganz wenigen Ausnahmefällen abgesehen, muss der Beschäftigte der Weisung erst einmal nachkommen. Er kann dann parallel die Rechtmäßigkeit arbeitsgerichtlich überprüfen lassen und bei Obsiegen später seine vorherigen Arbeitsbedingungen wieder einfordern. Ende letzten Jahres nun waren zwei Senate des Bundesarbeitsgerichts in dieser Frage unterschiedlicher Meinung. Der 10. Senat nahm einen Fall zum Anlass, auf seine Auffassung hinzuweisen, dass ein Arbeitnehmer einer rechtswidrigen Weisung nicht, auch nicht nur vorläufig, folgen müsse. Weil der 5. Senat dies in seinen Urteilen (zuletzt vom 22.2.2012) anders gesehen hatte, musste er diesen anfragen, ob der seine Auffassung dazu ändert, was dieser auch tatsächlich mit Beschluss vom 14.9.2017 – 5 AS 7/17 – tat. Die Anfragebegründung führt ausdrücklich aus, dass das Risiko einer rechtswidrigen Weisung nicht allein dem Arbeitnehmer aufgebürdet werden könne. Es wird jetzt interessant werden, wie die Arbeitsgerichte den neuen Grundsatz umsetzen. Fest steht jedoch, dass beide Arbeitsvertragsparteien künftig mehr als bisher daran denken müssen, dass dem Arbeitnehmer auch ein Ablehnungsrecht bezüglich der Weisung zustehen kann.

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