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Aktuelles

Hier finden Sie wichtige, interessante Entscheidungen und Neuigkeiten zu folgenden Themengebieten:


Brückenteilzeit nach § 9a TzBfG


Wiedereingliederung und Schadensersatz


Rechtsprechungsänderung zur arbeitgeberseitigen Weisung


Mindestlohn


Schwerbehindertenrecht


Neues Baurecht ab 1.1.2018



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Mindestlohn


Nach gut drei Jahren Mindestlohngesetz können nun einige Grundsätze festgestellt werden, die der Praxis mehr Rechtssicherheit als zuvor verschaffen. Klargestellt ist zunächst, dass ein fester Referenzzeitraum von in der Regel einem Monat festzulegen ist, für den die Gegenüberstellung von erbrachter Arbeitsleistung und berücksichtigungsfähigem Entgelt zur Ermittlung des durchschnittlichen Stundenlohnes zu erfolgen hat. Maßgeblich sind nur tatsächlich geleistete Arbeitsstunden. Auf Entgeltansprüche bei Nichtarbeit, wie z.B. im Krankheitsfall oder bei Urlaub oder im Mutterschutz, sind die Vorschriften des Mindestlohngesetzes nicht direkt anwendbar - der Mindestlohn kann sich aber über das Entgeltausfallprinzip auf die zu zahlende Vergütung auswirken. Zur Erfüllung des Mindestlohnanspruches wiederum, sind alle Zahlungen des Arbeitgebers geeignet, die zum vertraglichen Austauschverhältnis der Vertragsparteien gehören und die vom Arbeitnehmer erbrachte Arbeitsleistung unmittelbar abgelten sollen. Deshalb zählen Zuschläge für besondere Bedingungen, unter denen die Arbeit geleistet wurde, wie z.B. für Überstunden oder Sonn- und Feiertagsarbeit – soweit keine anderweitige tarifliche Vorgabe existiert – nach dem BAG dazu. Nicht berücksichtigungsfähig sind Sachbezüge, wie die Überlassung eines Dienstwagens oder Mobiltelefons, und Zahlungen mit abweichender vertraglicher oder gesetzlicher Zweckbestimmung, wie Zuwendungen zur alleinigen Honorierung der Betriebstreue. Dies führt dazu, dass beim Nachtzuschlag nach seiner Anspruchsgrundlage zu differenzieren ist und er für den Mindestlohn unberücksichtigt bleibt, wenn er nach § 6 Abs. 5 ArbZG und nicht aufgrund vertraglicher oder tariflicher Verpflichtung geleistet wurde. Für den Mindestlohnprozess muss sich der Arbeitnehmer bewusst machen, dass er als Anspruchssteller für die Anspruchsvoraussetzungen darlegungs- und beweispflichtig ist. Er muss also die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden und, falls hierin Überstunden enthalten sind, deren Anordnung durch den Arbeitgeber und Erforderlichkeit für die Erledigung der geschuldeten Arbeit darlegen und, falls der Gegner bestreitet, auch beweisen.

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